Sylter Bands

Sylter Bands

Satzung des Vereins Sylter Bands e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Sylter Bands e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Westerland

§ 2 Zweck 

(1) Der Verein ist eine Gemeinschaft von Sylter Bands, Einzelmusiker/Innen und musikinteressierten Personen auf Sylt. Er fördert zum Wohle der Insel Sylt die musikalische Kunst und Kultur.

(2) Der Zweck wird verwirklicht, insbesondere durch:

a) Unterstützung von Bands und Einzelpersonen, die sich zum Zwecke der Musikausübung auf der Insel Sylt zusammenfinden.

b) Förderung begabter Musikerinnen und Musiker aus sozial schwachen Familien

c) Beschaffung und Zurverfügungstellung von Instrumenten, Noten, Lehrmaterial und technischen Anlagen und Einrichtungen zur Durchführung von Aufführungen und Konzerten

d) Förderung und Durchführung von musikalischen und kulturellen Veranstaltungen auf Sylt.

e) Aus-, Fort- und Weiterbildung musikinteressierter Menschen#

f) Förderung von Projekten, Veranstaltungen und Bands, die nach der Qualität geeignet erscheinen, das musikalische Angebot auf der Insel Sylt nachhaltig zu verbessern.

§ 3 Gemeinnützigkeit 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) vom 1.1.1990.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die „Henner-Krogh-Stiftung zur Förderung Sylter Musiker“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft 

(1) Mitglied des Vereins kann werden:

a) Ordentliche Mitglieder: Einzelmusikerinnen und -musiker, die das 14. Lebensjahr vollendet und die einen Wohnsitz oder Arbeitsplatz auf Sylt haben.

b) Fördernde Mitglieder: Förderer des Vereinszwecks (ohne Stimmrecht)

(2) Außerordentliche Mitglieder des Vereins sind:

a) die Band Loas Salut

b) die Band Mungo Park

c) die Band Obvission Young

d) die Band Precursed

Weitere außerordentliche Mitglieder werden nicht aufgenommen. Die außerordentliche Mitgliedschaft endet mit Auflösung der jeweiligen Band bzw. mit Beendigung der Mitgliedschaft gem. § 5 der Satzung.

(3) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich, der beim Vorstand einzureichen ist. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme, die bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorläufig ist. Über die endgültige Aufnahme entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch freiwilligen Austritt,

b) durch Ausschluss aus dem Verein,

c) durch Streichung aus der Mitgliederliste.

(2) Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen oder das Ansehen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Wochen vergangen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist im voraus am 1. Februar eines Jahres zu entrichten.

(2) Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Näheres regelt eine Beitragssatzung.

(3) Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins, kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen. Diese darf das Fünffache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt.

(2) Mitgliederversammlungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die von dem Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse des Mitglieds gerichtet ist oder es per E-Mail an die dem Verein bekannte E-Mailadresse erfolgreich zugestellt worden ist.

(3) Mitglieder im Sinne des § 4 Abs. (2) entsenden je zwei Delegierte. Beide Delegierte haben je ein Stimmrecht.

(4) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

a) Die Bestimmung der Grundsätze der Vereinsarbeit,
b) Satzungsänderungen
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (Beitragssatzung),
d) die Entgegennahme und Beratung der Jahresberichte des Vorstands
e) die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer
f) die Entlastung des Vorstands,
g) die Festlegung des Haushaltes für das laufende Geschäftsjahr.

§ 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch diese/r verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in. Der/die Versammlungsleiter/in bestimmt eine/n Protokollführer/in.

(2) Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert und ergänzt werden. Zur Ergänzung der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3) Zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

(4) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Es muss schriftlich abgestimmt werden, wenn dies ein Drittel der erscheinenden Mitglieder verlangt.

(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das von dem/der Leiter/in der Versammlung und dem/der Protokollführer/in unterzeichnet werden muss. 

(6) Der vorzulegende Jahresabschluss ist von zwei Kassenprüfern/Innen zu überprüfen. Die Kassenprüfer/Innen geben der Mitgliederversammlung einen Bericht. Die Kassenprüfer/Innen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(7) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt; soweit in dieser Satzung keine anderen Regelungen festgelegt wurden.

(8) Jedes anwesende, ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmenübertragung ist nicht möglich. Die Stimmen der außerordentlichen Mitglieder kann nur von jenen anwesenden Bandmitgliedern wahrgenommen werden, die nicht zugleich ordentliche Mitglieder sind.

§ 9 Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus
• dem/der Vorsitzenden,
• dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
• dem/der Kassierer/in sowie
• bis zu vier Beisitzern/innen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(2) Zur Vertretung des Vereins sind gerichtlich und außergerichtlich der/die Vorsitzende und der/die StellvertreterIn und der/die KassiererIn berechtigt, und zwar je zwei von ihnen gemeinschaftlich.

(3) Wählbar ist nur, wer einer Sylter Band angehört, bzw. Einzelmusikerin oder Einzelmusiker ist. Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Hierzu gehören insbesondere:
a) Die aktive Erfüllung des Vereinszwecks,
b) die Verwaltung des Vereinsvermögens,
c) die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben,
d) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand führt in seinen Sitzungen, insbesondere über seine Beschlüsse, ein Protokoll

§ 10 Geschäftsjahr

(1) Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung

(1) Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden und müssen mit der Tagesordnung inhaltlich bekannt gegeben werden.

(2) Die Auflösung des Vereins oder die Änderung des in § 2 genannten Zweckes kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren Einberufung unter einer Ladefrist von einem Monat ausschließlich mit diesem Ziel erfolgt.

(3) Die Auflösung oder die Änderung des in § 2 genannten Zwecks ist beschlossen, wenn eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten ihr zustimmt.

Vorstehende Satzung wurde am 26. April 2002 im ADS Heim in Rantum / Sylt von der Gründungsversammlung beschlossen.

Rantum, den 26.4.2002

Die Mitgliederversammlung vom 29.11.2006 hat die Neufassung der Satzung in §§ 4 und 7 Abs. (3) beschlossen.

Die Mitgliederversammlung vom 14.11.2012 hat die Neufassung der Satzung in § 7 Abs. (2) beschlossen.